Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Kaum ein Thema begegnet mir in der Beratung so häufig wie der Unterhalt – und bei kaum einem liegen Erwartung und Rechtslage so weit auseinander. Dazu kommt eine Besonderheit, die die wenigsten kennen: In München wird anders gerechnet als in weiten Teilen der Republik. Wer sich auf einen Online-Rechner verlässt, rechnet am Familiengericht München vorbei.
Zwei Ansprüche, die ständig verwechselt werden
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) läuft vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) beginnt erst danach.
In meinen Erstberatungen erlebe ich immer wieder, dass beides für dasselbe gehalten wird. Es sind aber zwei getrennte Ansprüche mit zwei verschiedenen Maßstäben. Wer Trennungsunterhalt erhält, hat deshalb noch lange keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nach der Scheidung wird neu geprüft – und der Maßstab ist deutlich strenger.
In München wird anders gerechnet
Fast jeder Unterhaltsrechner im Internet verwendet die sogenannte Drei-Siebtel-Methode. Für München ist das der falsche Maßstab – und ich sehe die Folgen regelmäßig auf meinem Schreibtisch: Mandanten kommen mit einem Ausdruck aus dem Internet und einer Zahl, die vor Gericht keinen Bestand hat.
Hier gelten die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland – die Süddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken, zuletzt zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Sie rechnen nach der Additionsmethode: Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei Erwerbseinkünfte nur zu 90 Prozent in die Bedarfsermittlung eingehen. Die restlichen zehn Prozent bleiben als Erwerbstätigenbonus beim Verdienenden.
Das Rechenbeispiel stammt aus den Leitlinien selbst:
So rechnet das Familiengericht München
Der Ehemann hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von € 2.000,00 und Zinseinkünfte von € 300,00. Die Ehefrau verdient € 1.000,00 netto.
Bedarf der Ehefrau:
½ × (9/10 × € 2.000,00 + € 300,00 + 9/10 × € 1.000,00) = € 1.500,00
Ihr Anspruch:
€ 1.500,00 − 9/10 × € 1.000,00 = € 600,00 monatlich
Beachten Sie: Der Bonus greift nur beim Erwerbseinkommen. Die Zinsen von € 300,00 werden voll geteilt.
Genau hier laufen die Methoden auseinander. Die Drei-Siebtel-Methode gewährt den Bonus auf das gesamte Einkommen, die Süddeutschen Leitlinien nur auf das Erwerbseinkommen. Solange nur Gehälter im Spiel sind, liegen die Ergebnisse nah beieinander. Sobald Mieteinnahmen, Zinsen oder ein Wohnvorteil hinzukommen, weichen sie voneinander ab – und in München ist das eher die Regel als die Ausnahme.
Der Wohnvorteil: der übersehene Posten
Wer nach der Trennung im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung bleibt, hat einen geldwerten Vorteil – er zahlt keine Miete. Dieser Wohnvorteil wird unterhaltsrechtlich wie Einkommen behandelt. Bei Münchner Immobilienwerten ist er häufig der größte Einzelposten der ganzen Berechnung – und der, der in den Berechnungen, die ich zur Prüfung vorgelegt bekomme, am häufigsten fehlt.
Abgezogen werden dürfen der berücksichtigungsfähige Schuldendienst und die Kosten, die ein Mieter nicht zu tragen hätte. Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kann statt des vollen Mietwerts die angemessene ersparte Miete angesetzt werden.
Was sonst zum Einkommen zählt
- Weihnachts- und Urlaubsgeld, auf zwölf Monate umgelegt
- Überstunden, soweit sie berufstypisch sind
- Geldwerte Vorteile wie ein Firmenwagen
- Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen
Abgezogen werden Steuern und Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen (in der Regel pauschal fünf Prozent des Nettoeinkommens), Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 Prozent des Bruttoeinkommens und berücksichtigungswürdige Schulden.
Der Selbstbehalt
Wer Unterhalt zahlt, muss selbst leben können. Gegenüber dem Ehegatten beträgt der Selbstbehalt nach den Süddeutschen Leitlinien (Stand 1. Januar 2026) € 1.600,00 für Erwerbstätige und € 1.475,00 für Nichterwerbstätige. Darin sind Wohnkosten von € 580,00 enthalten. Der Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten liegt bei € 1.200,00.
Für meine Münchner Mandanten ist eine Regel besonders wichtig: Wer nachweist, dass seine Wohnkosten die einkalkulierten € 580,00 erheblich übersteigen und sich das nicht vermeiden lässt, dessen Selbstbehalt erhöht sich. Bei Münchner Mieten ist das regelmäßig der Fall – und es wird regelmäßig übersehen, von beiden Seiten.
Muss ich arbeiten gehen?
Im ersten Jahr nach der Trennung besteht in der Regel keine Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Betreuen Sie ein Kind, besteht vor Vollendung des dritten Lebensjahres überhaupt keine Erwerbsobliegenheit; danach hängt es davon ab, welche Betreuung zumutbar verfügbar ist und ob sie sich mit einer Berufstätigkeit vereinbaren lässt.
Nach der Scheidung dreht sich der Maßstab: Dann gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Jeder Ehegatte hat für sich selbst zu sorgen.
Nachehelicher Unterhalt: die Ausnahme, nicht die Regel
Der Satz, den ich in der Beratung am häufigsten richtigstellen muss, lautet: „Mir steht doch nach der Scheidung Unterhalt zu.“ So einfach ist es nicht. Es braucht einen gesetzlichen Tatbestand:
- § 1570 – Betreuung eines gemeinsamen Kindes
- § 1571 – Alter
- § 1572 – Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 – Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsunterhalt
- § 1575 – Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
- § 1576 – Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Und selbst wenn ein Tatbestand vorliegt, ist der Anspruch nicht in Stein gemeißelt. Nach § 1578b BGB kann der Unterhalt der Höhe nach herabgesetzt und zeitlich befristet werden.
Entscheidend ist dabei die Frage nach den ehebedingten Nachteilen: Hat die Ehe dazu geführt, dass ein Ehegatte beruflich zurückstecken musste? Wer über Jahre die Kinder betreut und dafür die eigene Karriere aufgegeben hat, steht anders da als wer durchgehend gearbeitet hat und nur weniger verdient. Ohne ehebedingten Nachteil wird der Unterhalt regelmäßig befristet – oft auf wenige Jahre.
Der teuerste Fehler, den ich immer wieder sehe
Unterhalt gibt es nicht rückwirkend. Für die Vergangenheit können Sie ihn nur ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem Sie den anderen zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert, ihn in Verzug gesetzt oder ein Verfahren eingeleitet haben.
Wer nach der Trennung ein halbes Jahr abwartet, weil er hofft, es regele sich von selbst, hat dieses halbe Jahr verloren. Endgültig. Bei einem Anspruch von € 800,00 monatlich sind das € 4.800,00 – und dieses Gespräch zu führen, gehört zu den undankbarsten Momenten meiner Beratung.
Mein Rat
Fordern Sie den anderen schriftlich zur Auskunft über sein Einkommen auf, sobald die Trennung feststeht. Das ist kein Angriff und keine Eskalation – es ist die Voraussetzung dafür, dass Ihnen überhaupt etwas zusteht. Alles Weitere lässt sich danach in Ruhe klären, gerne auch einvernehmlich.
Und rechnen Sie nicht mit einem Online-Rechner. Die meisten davon rechnen nach der Drei-Siebtel-Methode – und damit nicht nach dem Maßstab, den das Familiengericht in München anlegt. Beim Wohnvorteil einer Münchner Immobilie geht die Abweichung schnell in die Hunderte.
Wie hoch ist Ihr Anspruch wirklich?
Gerne rechne ich Ihren Fall nach den Süddeutschen Leitlinien durch und sage Ihnen offen, was zu erwarten ist – auch dann, wenn das Ergebnis anders ausfällt, als Sie hoffen. Ihr Vertrauen ist meine Aufgabe.
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