Elternunterhalt: Was die aktuelle BGH-Rechtsprechung bedeutet – und warum die 100.000-Euro-Grenze trügt

Juli 2026 · Rechtsanwältin Sandra Rademacher

Viele Mandantinnen und Mandanten gehen davon aus, dass sie mit einem Einkommen unter € 100.000,00 brutto jährlich keinen Elternunterhalt zahlen müssen. Diese Annahme ist nur teilweise richtig. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtslage in mehreren Entscheidungen präzisiert und dabei deutlich gemacht, dass sozialrechtliche und zivilrechtliche Maßstäbe strikt zu trennen sind.

Die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. XII ZB 6/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die im Angehörigen-Entlastungsgesetz verankerte Einkommensgrenze von € 100.000,00 brutto ausschließlich sozialrechtliche Wirkung entfaltet. Sie begrenzt den Rückgriff der Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1a SGB XII, lässt jedoch die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB unberührt.

Entscheidend ist danach nicht das Bruttojahreseinkommen, sondern die konkrete Leistungsfähigkeit des Kindes unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts.

Bestätigt und fortgeführt hat der Bundesgerichtshof diese Linie mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az. XII ZB 148/24). Dort hatte das Oberlandesgericht München den Selbstbehalt eines alleinstehenden unterhaltspflichtigen Sohnes mit € 5.500,00 netto monatlich angesetzt – hergeleitet aus dem Nettoeinkommen, das sich mit einem Bruttojahreseinkommen von € 100.000,00 erzielen lässt – und ihn deshalb für nicht leistungsfähig gehalten. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben: Ein derart bemessener Selbstbehalt ist vom tatrichterlichen Ermessensspielraum nicht mehr gedeckt. Der angemessene Eigenbedarf ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 (Az. XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung ein weiteres Mal bestätigt. Die Linie ist damit gefestigt – und da die aufgehobene Entscheidung vom Oberlandesgericht München stammt, ist sie gerade für Münchner Verfahren maßgeblich.

Der Selbstbehalt als zentrale Rechengröße

Seit dem 1. Januar 2026 beziffert die Düsseldorfer Tabelle den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern erstmals seit 2020 wieder ausdrücklich (Anmerkung D I.):

  • für das unterhaltspflichtige Kind: mindestens € 2.650,00 monatlich (darin enthalten € 1.000,00 Warmmiete)
  • für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten: mindestens € 2.120,00 monatlich (darin enthalten € 800,00 Warmmiete)

Die für den Oberlandesgerichtsbezirk München maßgeblichen Süddeutschen Leitlinien nennen denselben Betrag. Der Selbstbehalt soll sicherstellen, dass der eigene Lebensstandard, die laufenden Fixkosten und eine angemessene Altersvorsorge gewahrt bleiben.

Nur das Einkommen, das diesen Selbstbehalt übersteigt, kann überhaupt für den Elternunterhalt herangezogen werden – und auch das nur zu einem Teil: Vom übersteigenden bereinigten Einkommen bleiben 70 Prozent anrechnungsfrei. Einzusetzen sind damit regelmäßig nur etwa 30 Prozent. Der anrechnungsfreie Anteil ist damit gegenüber der früheren Quote von 50 Prozent deutlich angehoben worden. Maßgeblich bleibt jedoch stets die Prüfung des Einzelfalls.

Warum die 100.000-Euro-Grenze keine Freigrenze ist

Die häufig zitierte Grenze von € 100.000,00 brutto bedeutet lediglich, dass das Sozialamt keinen Rückgriff auf Kinder mit geringerem Einkommen nehmen darf. Sie bedeutet nicht, dass keine Unterhaltspflicht besteht.

Zivilrechtlich bleibt die Unterhaltspflicht dem Grunde nach bestehen, auch bei deutlich niedrigeren Einkommen. Das kann insbesondere innerhalb der Familie erhebliche Auswirkungen haben, etwa bei mehreren Geschwistern mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit.

Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt: Sind die durch die Einkommensgrenze privilegierten Geschwister unterhaltsrechtlich in der Lage, zum Bedarf des Elternteils beizutragen, so haftet das nicht privilegierte Kind von vornherein nur mit seinem nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bemessenen Haftungsanteil. Der Anteil, den die privilegierten Geschwister unterhaltsrechtlich schulden würden, wird also nicht auf das herangezogene Kind abgewälzt, sondern verbleibt beim Sozialhilfeträger. Das vermeidet, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, innerfamiliären Streit unter den Geschwistern.

Folgen für die Praxis

Elternunterhalt lässt sich nicht mit einem pauschalen Verweis auf das Bruttojahreseinkommen erledigen. Erforderlich sind vielmehr:

  • eine genaue Netto- und Bedarfsberechnung
  • die Prüfung des angemessenen Selbstbehalts im konkreten Lebenszuschnitt
  • die Berücksichtigung eigener Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Altersvorsorge und Vermögensstruktur
  • eine familienbezogene Betrachtung bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.