Erbe und Erbschaft im Zugewinn und Zugewinnausgleich
Erbt ein Ehegatte während der Ehe, stellt sich im Fall einer Trennung fast immer die Frage, ob das Geerbte mit dem Ehepartner geteilt werden muss. Die Antwort ergibt sich aus den Regeln des gesetzlichen Güterstands – und fällt für viele überraschend beruhigend aus. Um sie zu verstehen, lohnt zunächst ein Blick darauf, wie der Zugewinnausgleich überhaupt funktioniert.
Der gesetzliche Güterstand: die Zugewinngemeinschaft
Leben Ehegatten ohne Ehevertrag, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird die Ehe geschieden, findet der Zugewinnausgleich statt: Der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs – der „Zugewinn" – wird bei beiden Ehegatten verglichen, und wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz aus. Berechnet wird der Zugewinn als Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen; maßgeblich für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Die Erbschaft zählt zum privilegierten Anfangsvermögen
Und hier liegt die beruhigende Antwort auf die eingangs gestellte Frage: Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird das, was ein Ehegatte während der Ehe von Todes wegen, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet – der sogenannte privilegierte Erwerb. Die Folge: Der Wert der Erbschaft zählt nicht zum ausgleichspflichtigen Zugewinn. Wer erbt, muss den geerbten Wert also grundsätzlich nicht mit dem Ehepartner teilen. Das Gleiche gilt für Schenkungen von dritter Seite, etwa von den eigenen Eltern.
Maßgeblich für die Bewertung ist der Wert der Erbschaft im Zeitpunkt des Erbfalls, also am Todestag des Erblassers – und zwar auch dann, wenn der Nachlass erst später tatsächlich ausgezahlt oder übertragen wird. Eine Ausnahme betrifft Zuwendungen unter den Ehegatten selbst: Schenkt ein Ehepartner dem anderen etwas, ist dies nicht privilegiert, sondern fällt in den normalen Zugewinn.
Die wichtige Ausnahme: die Wertsteigerung
Geschützt ist allein die Substanz der Erbschaft – nicht ihre Wertentwicklung. Steigt der Wert des geerbten Vermögens während der Ehe, unterliegt diese Wertsteigerung sehr wohl dem Zugewinnausgleich.
Ein Beispiel: Sie erben während der Ehe ein Grundstück im Wert von € 300.000,00. Bei Zustellung des Scheidungsantrags ist es € 400.000,00 wert. Die ursprünglichen € 300.000,00 bleiben als privilegiertes Anfangsvermögen außen vor – die Wertsteigerung fließt jedoch, soweit sie real ist, in den Zugewinn ein.
Dabei ist eine Besonderheit zu beachten: Rein inflationsbedingte, also nur nominelle Wertsteigerungen zählen nicht. Das Anfangsvermögen – und mit ihm die geerbten Werte – wird um die Geldentwertung bereinigt (indexiert), sodass allein der reale Wertzuwachs berücksichtigt wird. Eine Immobilie, die lediglich mit der allgemeinen Preisentwicklung „mitgewachsen" ist, führt daher nicht zwangsläufig zu einem ausgleichspflichtigen Zugewinn.
Erträge aus der Erbschaft
Von der geschützten Substanz zu unterscheiden sind die laufenden Erträge. Mieteinnahmen aus einer geerbten Immobilie, Zinsen oder Dividenden, die während der Ehe anfallen, sind nicht privilegiert – das Gesetz nimmt ausdrücklich das aus, was den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Solche Erträge gehören zum normalen Vermögenszuwachs und damit zum Zugewinn.
Der häufig unterschätzte Punkt: der Nachweis
So klar die Regel klingt – in der Praxis scheitert die Privilegierung oft am Nachweis. Wer sich auf eine Erbschaft beruft, muss darlegen und beweisen, dass ein Vermögenswert tatsächlich aus einer Erbschaft stammt und welchen Wert er im Zeitpunkt des Erbfalls hatte. Diese Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich auf das privilegierte Anfangsvermögen beruft. Fehlen Unterlagen wie Testament, Erbschein, Nachlassverzeichnis oder eine Bewertung zum Stichtag, kann das Geerbte im Zweifel doch dem Zugewinn zugerechnet werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn geerbtes Vermögen mit gemeinsamem Vermögen vermischt wird – etwa wenn eine geerbte Geldsumme für den Kauf eines gemeinsamen Hauses verwendet oder auf ein gemeinsames Konto eingezahlt wird. Lässt sich der Weg des Geerbten später nicht mehr nachvollziehen, geht der Schutz leicht verloren.
Mein Rechtstipp
Dokumentieren Sie eine Erbschaft von Anfang an sorgfältig: Bewahren Sie die Unterlagen zum Nachlass und zum Wert im Zeitpunkt des Erbfalls auf und halten Sie geerbtes Vermögen möglichst getrennt vom gemeinsamen Vermögen. Wer bereits beim Erbfall an eine mögliche spätere Auseinandersetzung denkt, erspart sich viel Streit und finanzielle Nachteile. In besonderen Konstellationen kann zudem ein Ehevertrag sinnvoll sein, der den Umgang mit Erbschaften ausdrücklich regelt.
Erbschaft und Zugewinn in Ihrem Fall
Gerne prüfe ich mit Ihnen, wie sich eine Erbschaft konkret auf den Zugewinnausgleich auswirkt.
Termin vereinbarenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.