Wer bekommt den Hund nach der Trennung?
Nach einer Trennung wird um vieles gestritten: die Wohnung, das Konto, den Hausrat. Am emotionalsten ist der Streit aber oft, wenn es um das gemeinsame Haustier geht. Das Landgericht Koblenz hat dazu eine Entscheidung getroffen, die derzeit für Aufsehen sorgt: Ein unverheiratetes Paar soll um die gemeinsam angeschaffte Hündin bieten – wer mehr zahlt, behält das Tier (Urteil vom 10. Juni 2025, Az. 6 S 174/24).
Der Fall: Beide wollen den Hund behalten
Ein Paar hatte sich während der Beziehung gemeinsam eine Hündin angeschafft. Nach der Trennung verlangte jeder das Tier für sich. Das zunächst zuständige Amtsgericht Lahnstein stellte fest, dass die Hündin beiden gemeinsam gehört, und ordnete eine Art Wechselmodell an: Das Tier sollte im Zwei-Wochen-Rhythmus zwischen den beiden Haushalten pendeln (Urteil vom 3. September 2024, Az. 23 C 328/23).
Ohne Trauschein kein Hausratsrecht
Das Landgericht sah das anders. Für Eheleute regelt § 1361a BGB, wer welche Haushaltsgegenstände während der Trennung nutzen darf – und dazu zählt die Rechtsprechung auch Haustiere. Die Parteien waren aber nicht verheiratet. Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar: Der Gesetzgeber kenne diese Lebensform und habe sie bewusst nicht geregelt. Es bleibt damit beim allgemeinen Eigentumsrecht. Wer gemeinsam einen Hund kauft, wird Miteigentümer – beide bilden eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft.
Die Folge: Versteigerung unter den Ex-Partnern
Verlangt auch nur einer der beiden die Aufhebung dieser Gemeinschaft, greifen die §§ 749 ff. BGB – und zwar kraft Gesetzes, ohne dass jemand eine Versteigerung beantragen müsste. Eine „Teilung in Natur" scheidet bei einem Lebewesen naturgemäß aus. Also bleibt nur der Verkauf. Eine Veräußerung an fremde Dritte hielt das Landgericht allerdings für unstatthaft; stattdessen ist die Hündin nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB allein unter den beiden Miteigentümern zu versteigern. Wer das höhere Gebot abgibt, wird Alleineigentümer; der Erlös wird geteilt.
Das Gericht begründete dies auch mit dem Tierwohl: Die früheren Partner waren nach den Feststellungen der Gerichte tief zerstritten. Ein Wechselmodell hätte regelmäßige Übergaben bedeutet, bei denen das Tier die Spannungen jedes Mal miterlebt hätte. Die Versteigerung schafft dagegen klare Verhältnisse, und der Hündin bleibt immerhin eine vertraute Bezugsperson erhalten.
Das letzte Wort hat der Bundesgerichtshof
Rechtskräftig ist die Entscheidung nicht. Andere Gerichte haben vergleichbare Fälle zuletzt anders gelöst: Das Landgericht Potsdam hielt einen erzwungenen Verkauf wegen der emotionalen Bindung an das Tier für unzumutbar (Urteil vom 10. Juli 2024, Az. 7 S 68/23), das Landgericht Frankenthal billigte einem Ex-Partner sogar eine Art „Umgangsrecht" mit dem gemeinsamen Hund zu (Urteil vom 12. Mai 2023, Az. 2 S 149/22). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Koblenz die Revision zugelassen; sie wurde bereits eingelegt. Der Bundesgerichtshof erhält damit Gelegenheit zu klären, was mit einem gemeinsamen Haustier geschieht, wenn eine nichteheliche Beziehung endet.
Und bei Ehepaaren?
Verheiratete stehen anders da. Haustiere werden bei Trennung und Scheidung wie Haushaltsgegenstände behandelt und vom Familiengericht einem der Ehegatten zugewiesen – während der Trennungszeit nach § 1361a BGB, nach der Scheidung nach § 1568b BGB. Eine Versteigerung findet nicht statt. Entscheidend ist vor allem das Wohl des Tieres, insbesondere wer es überwiegend versorgt hat und seine Hauptbezugsperson ist. So hat etwa das Amtsgericht München einen Hund der Ehefrau zugewiesen, weil sie sich hauptsächlich um ihn gekümmert hatte (Beschluss vom 2. Januar 2019, Az. 523 F 9430/18). Ein „Umgangsrecht" mit dem Tier für den anderen Ehegatten lehnen die Gerichte dagegen regelmäßig ab (OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2010, Az. II-10 WF 240/10).
Mein Rat: vorsorgen statt bieten
So unromantisch es klingt: Wer sich gemeinsam ein Tier anschafft, sollte schriftlich festhalten, wem es gehören soll und bei wem es im Fall einer Trennung bleibt – am besten verbunden mit einer Regelung zu den Kosten und einem etwaigen Ausgleichsbetrag. Ehepaare können das Tier auch in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung bedenken. Und wer keine Vereinbarung getroffen hat, sollte zumindest die Unterlagen sichern, auf die es für die Eigentumsfrage ankommen kann: Kaufvertrag, Chip- oder Tasso-Registrierung, Hundesteuerbescheide, Tierarztrechnungen und die Tierhalterhaftpflicht.
Kommt es doch zum Streit, ist eine einvernehmliche Vereinbarung fast immer die bessere Lösung als ein Gerichtsverfahren – für beide Seiten, vor allem aber für das Tier.
Wichtig zu wissen
Das Koblenzer Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bis der Bundesgerichtshof entschieden hat, bleibt die Rechtslage für unverheiratete Paare unsicher – umso wichtiger ist eine klare schriftliche Vereinbarung, am besten schon bei der Anschaffung des Tieres.
Ich berate Sie gerne dazu, wie sich das gemeinsame Tier sinnvoll regeln lässt – bei der Anschaffung, in einer Trennungsvereinbarung oder im Rahmen einer Scheidung. Die Beratung erfolgt auf Wunsch persönlich in meiner Kanzlei in München oder deutschlandweit per Telefon, E-Mail oder Videokonferenz.
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