Kindschaftsrechtsreform 2026 (KiMoG): Was sich beim Sorge- und Umgangsrecht ändern soll
Wenn sich Eltern trennen, geht es selten nur um die Beziehung der Erwachsenen. Im Mittelpunkt stehen meist die gemeinsamen Kinder – und damit Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Genau dieses Rechtsgebiet soll nun grundlegend modernisiert werden. Am 11. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) vorgelegt – die umfassendste Reform des Sorge- und Umgangsrechts seit Ende der 1990er-Jahre.
Wichtig: noch kein geltendes Recht
Es handelt sich bislang um einen Entwurf. Die Frist zur Stellungnahme für Länder und Verbände lief bis zum 10. Juli 2026; mit einer Befassung des Bundestages ist frühestens im Herbst zu rechnen. Im weiteren Verfahren sind durchaus noch Änderungen möglich. Wer derzeit eine Trennung plant oder bereits ein familiengerichtliches Verfahren führt, sollte sich daher weiterhin an der geltenden Rechtslage orientieren – die geplanten Neuerungen zeigen aber bereits, in welche Richtung sich die Praxis bewegt.
Betreuungsmodelle: das Wechselmodell soll erstmals im Gesetz stehen
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Betreuungsmodelle. Bislang kennt das Gesetz den Begriff des Wechselmodells nicht ausdrücklich; in der Praxis leben es viele Eltern längst, die rechtliche Einordnung musste die Rechtsprechung entwickeln. Künftig sollen die verschiedenen Betreuungsformen erstmals im Gesetz benannt werden – das Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, das asymmetrische Wechselmodell mit Betreuung durch beide Elternteile zu wesentlichen Teilen sowie das symmetrische, paritätische Wechselmodell mit hälftiger oder annähernd hälftiger Betreuung.
Keinem dieser Modelle wird dabei von Gesetzes wegen ein Vorrang eingeräumt. Maßstab bleibt allein, welche Betreuungsform im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht.
Mehr Eigenständigkeit im Alltag
Getrenntlebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollen über Angelegenheiten des täglichen Lebens in ihrem jeweiligen Betreuungszeitraum allein entscheiden dürfen. Das reduziert Reibungspunkte, weil nicht jede Alltagsfrage zwischen beiden Elternteilen abgestimmt werden muss. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bleibt es dagegen bei der gemeinsamen Entscheidung.
Gemeinsames Sorgerecht für unverheiratete Eltern
Erleichtert werden soll auch der Zugang unverheirateter Eltern zum gemeinsamen Sorgerecht. Bisher ist dafür neben der Vaterschaftsanerkennung eine übereinstimmende Sorgeerklärung erforderlich oder eine gerichtliche Übertragung. Künftig soll das gemeinsame Sorgerecht der gesetzliche Regelfall werden und bereits bei einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung entstehen, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf.
Verbindliche Vereinbarungen zu Sorge und Umgang
Für meine Mandantinnen und Mandanten ist ein weiterer Punkt besonders bedeutsam: Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass Eltern untereinander – und auch mit Dritten, die bei der Betreuung helfen – verbindliche Vereinbarungen zu Sorge und Umgang treffen können. Damit werden einvernehmliche Regelungen rechtlich aufgewertet und erhalten mehr Sicherheit.
Das entspricht meiner Arbeitsweise: Wo immer es dem Kindeswohl dient, suche ich mit den Eltern nach tragfähigen, einvernehmlichen Lösungen, statt einen langwierigen Streit vor Gericht auszutragen. Gut vorbereitete Vereinbarungen ersparen Zeit, Kosten und Nerven – vor allem den Kindern.
Stärkung der Rechte der Kinder
Gestärkt werden zudem die Rechte der Kinder. Vorgesehen ist unter anderem ein eigenes Antragsrecht ab 14 Jahren; Jugendliche ab diesem Alter sollen an Umgangsvereinbarungen mitwirken und diese unter bestimmten Voraussetzungen auch beenden können. Damit rückt der Wille des Kindes stärker in den Vordergrund.
Schutz vor häuslicher Gewalt
Einen Schwerpunkt bildet schließlich der Schutz vor häuslicher Gewalt. Der Entwurf enthält erstmals ein Gesamtkonzept für Sorge- und Umgangsverfahren. Klargestellt werden soll, dass der Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden kann, wenn ein Elternteil gegen den anderen Elternteil gewalttätig wird und der Ausschluss zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des betroffenen Elternteils geboten ist. Die sonst geltende Annahme, dass der Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient, soll in diesen Fällen nicht greifen.
Was Eltern jetzt tun sollten
Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, lohnt es sich, die Entwicklung im Blick zu behalten – insbesondere für Eltern, die ein Wechselmodell anstreben oder eine Sorge- und Umgangsvereinbarung treffen möchten. Eine durchdachte, einvernehmliche Regelung ist meist die bessere Wahl als ein streitiges Verfahren. Gerne prüfe ich Ihre individuelle Situation, erläutere Ihnen die geltende Rechtslage und bereite eine rechtssichere Vereinbarung vor – auf Wunsch auch deutschlandweit per Telefon, E-Mail oder Videokonferenz.
Fragen zu Sorgerecht, Umgang oder Wechselmodell?
Gerne bespreche ich mit Ihnen, welche Regelung in Ihrer Situation tragfähig ist.
Termin vereinbarenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Er gibt den Referentenentwurf wieder, nicht geltendes Recht. Stand: Juli 2026.