Das neue Namensrecht: mehr Freiheit bei Ehe- und Familiennamen

Mai 2025 · Rechtsanwältin Sandra Rademacher

Der eigene Name ist für viele Menschen ein Stück Identität – und daher gerade in Familien oft eine Herzensangelegenheit. Seit dem 1. Mai 2025 gilt das reformierte Ehenamens- und Geburtsnamensrecht. Es löst ein Namensrecht ab, das lange als zu starr galt, und eröffnet Eheleuten, Eltern und Kindern spürbar mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Alle bisherigen Varianten der Namenswahl bleiben erhalten, hinzu kommen jedoch mehrere neue Wege.

Die wichtigste Neuerung: der echte Doppelname

Eheleute können nun einen aus ihren beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen – mit oder ohne Bindestrich, in der Reihenfolge, die sie selbst festlegen. Bislang war das nicht möglich; einer der Partner musste auf seinen Namen verzichten oder durfte ihn nur als einseitigen Begleitnamen anhängen. Damit das Namensrecht übersichtlich bleibt, darf der Doppelname aus höchstens zwei Namen bestehen. Auch Paare, die bereits einen gemeinsamen Ehenamen führen, können sich nachträglich noch für einen Doppelnamen entscheiden.

Diese Möglichkeit wirkt sich auch auf die Kinder aus. Tragen die Eltern einen Doppelnamen, erhalten ihn in der Regel auch die gemeinsamen Kinder. Ein Doppelname für das Kind ist aber selbst dann möglich, wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder selbst keinen Doppelnamen führen – das Kind kann dann einen aus beiden Elternnamen gebildeten Namen bekommen. So lässt sich die Verbindung zu beiden Elternteilen auch im Namen abbilden.

Erleichterungen nach Trennung und Scheidung

Für meine Mandantinnen und Mandanten im Familienrecht besonders bedeutsam sind die Erleichterungen nach einer Trennung und/oder Scheidung. Nach einer Scheidung kann ein Kind nunmehr auf einfachem Weg den Familiennamen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt es lebt – entweder dessen Namen oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen und dem neuen Namen. Das Gleiche gilt für einbenannte Stiefkinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten hatten. Das frühere, oft langwierige Verwaltungsverfahren entfällt damit weitgehend.

Der praktische Nutzen ist groß: Trägt das Kind denselben Namen wie der betreuende Elternteil, erspart das im Alltag, beim Abholen aus Schule oder Kita und auf Reisen viele Rückfragen.

Erweiterte Rechte für Erwachsene

Wer als Kind nur den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen erhalten hat, kann seinen Geburtsnamen als Volljähriger einmalig neu bestimmen – etwa, indem ein mehrteiliger Name verkürzt oder der Name des anderen Elternteils hinzugenommen wird. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn das Kind den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erworben hat.

Bei der Adoption eines Erwachsenen besteht kein Zwang mehr zur Namensänderung: Die adoptierte Person kann ihren bisherigen Namen behalten, den Namen des Adoptivelternteils annehmen oder beide zu einem Doppelnamen verbinden. Darüber hinaus erlaubt die Reform traditionelle Abwandlungen von Familiennamen nationaler Minderheiten.

Die entsprechenden Erklärungen werden beim zuständigen Standesamt abgegeben.

Wichtig zu wissen

Gerade bei Patchworkfamilien, nach Trennungen oder bei binationalen Konstellationen lohnt es sich, die Folgen vorab genau zu durchdenken, denn eine einmal getroffene Namenswahl lässt sich nicht beliebig oft wieder ändern.

Ich berate Sie gerne dazu, welche der neuen Möglichkeiten in Ihrer Situation sinnvoll ist – sei es im Zusammenhang mit einer Eheschließung, einer Scheidung oder der Namensführung Ihrer Kinder – und unterstütze Sie bei den erforderlichen Erklärungen. Die Beratung erfolgt auf Wunsch persönlich in meiner Kanzlei in München oder deutschlandweit per Telefon, E-Mail oder Videokonferenz.

Fragen zur Namensführung?

Gerne bespreche ich mit Ihnen, welche Namenswahl in Ihrer Situation sinnvoll ist.

Termin vereinbaren

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.