Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Sie wollen auch dann selbstbestimmt leben, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können? Jeder Mensch hat das Recht, für den Fall der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit vorzusorgen – sei es infolge einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder hohen Alters. Nur verdrängen die meisten von uns dieses Thema so lange, bis sie selbst keine Entscheidung mehr treffen können.
Drei Urkunden stehen zur Verfügung. Sie ergänzen einander und ersetzen einander nicht:
- Die Patientenverfügung sagt, was geschehen soll.
- Die Vorsorgevollmacht sagt, wer es durchsetzt.
- Die Betreuungsverfügung greift, wenn es doch zu einem Betreuungsverfahren kommt.
Wer nur eine davon hat, hat eine Lücke.
Die Patientenverfügung (§ 1827 BGB)
In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche ärztlichen Maßnahmen – etwa lebenserhaltende Behandlungen bei schwerer Erkrankung – durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Sie können sie jederzeit formlos widerrufen. Sie sagt aber nichts darüber, wer dafür sorgt, dass Ihr Wille im Ernstfall auch tatsächlich umgesetzt wird.
Der Fehler, an dem die meisten Patientenverfügungen scheitern
Eine Patientenverfügung bindet Ärzte und Angehörige nur, wenn ihr eine konkrete Entscheidung für eine konkrete Behandlungssituation zu entnehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat das mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (Az. XII ZB 61/16) unmissverständlich klargestellt: Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, genügt für sich genommen nicht.
Ebenso wenig tragen Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben ermöglichen", „Erhaltung eines erträglichen Lebens" oder „bei einem schweren Dauerschaden des Gehirns". Sie klingen eindeutig, lassen aber jeden Auslegungsspielraum offen – und genau dieser Spielraum wird dann unter den Angehörigen ausgefochten. Im entschiedenen Fall stritten drei Töchter über die Magensonde ihrer Mutter, jahrelang, bis nach Karlsruhe.
Das Unangenehme daran: Genau diese Formulierungen stehen in vielen der kostenlosen Muster, die im Umlauf sind.
Überspannt werden dürfen die Anforderungen allerdings auch nicht. In seiner Folgeentscheidung vom 8. Februar 2017 (Az. XII ZB 604/15) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass niemand seine künftige Krankengeschichte oder die Fortschritte der Medizin vorausahnen muss. Es genügt, dass Sie umschreibend festlegen, was Sie in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wollen und was nicht.
Der Weg dorthin ist immer derselbe:
- Zuerst die Situation beschreiben, die erfasst sein soll – etwa: medizinisch eindeutig festgestellt keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins.
- Dann die Maßnahmen konkret benennen, in die Sie einwilligen oder die Sie ablehnen – künstliche Ernährung über eine Magensonde, Beatmung, Wiederbelebung, Dialyse, Antibiotika.
Wenn Ihre Patientenverfügung älter ist oder aus einem Musterformular stammt, lassen Sie sie prüfen. Es gibt wenig Ärgerlicheres als eine Vorsorge, die im entscheidenden Moment nicht greift.
Die Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB)
Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Vertrauensperson, Sie im Fall der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit zu vertreten – nicht nur in Gesundheitsfragen, sondern auch in Vermögens-, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten.
Sie ist das wirksamste Instrument, weil sie eine gerichtlich angeordnete Betreuung von vornherein entbehrlich macht. Auf zwei Punkte kommt es an:
- Die eingriffsintensiven Befugnisse müssen ausdrücklich benannt sein. Für die Einwilligung in gefährliche ärztliche Maßnahmen, für deren Verweigerung oder Widerruf und für eine freiheitsentziehende Unterbringung muss die Vollmacht diese Befugnisse schriftlich und ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Ein pauschaler Verweis auf das Gesetz genügt nicht. Aus der Vollmacht muss außerdem hervorgehen, dass die Entscheidungen des Bevollmächtigten zur Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens führen können.
- Bank und Grundbuch sind Sonderfälle. Banken akzeptieren häufig nur ihre eigenen Vollmachtsformulare – klären Sie das vorab mit Ihrem Institut. Und sobald Grundstücksgeschäfte, Darlehensaufnahmen oder Handelsregisteranmeldungen in Betracht kommen, führt an der notariellen Beurkundung kein Weg vorbei.
Die Betreuungsverfügung (§ 1816 Abs. 2 BGB)
Wird doch eine Betreuung nötig, können Sie dem Gericht vorab eine Person vorschlagen – oder Personen benennen, die gerade nicht Betreuer werden sollen.
Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 ist dieser Wunsch deutlich stärker geschützt als früher: Das Betreuungsgericht hat ihm zu entsprechen, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Der frühere Maßstab, wonach der Wunsch nur zu beachten war, soweit er dem „Wohl" des Betroffenen nicht zuwiderlief, ist bewusst gestrichen worden. Maßgeblich ist jetzt Ihr Wille, nicht die Fürsorge des Gerichts.
Das Ehegattennotvertretungsrecht ersetzt keine Vorsorgevollmacht
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Ehegatten sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten, wenn einer von ihnen wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann (§ 1358 BGB). Viele schließen daraus, sie bräuchten keine Vorsorgevollmacht mehr. Das ist ein gefährlicher Irrtum:
- Das Notvertretungsrecht gilt höchstens sechs Monate – eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Danach muss eine Betreuung eingerichtet werden.
- Es erfasst nur die Gesundheitssorge – nicht Ihr Konto, nicht Ihre Wohnung, nicht Ihre Verträge.
- Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
- Es gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – nicht für Lebensgefährten, nicht für Kinder, nicht für Geschwister.
Es ist eine Notlösung für die ersten Wochen, kein Ersatz für Vorsorge.
Damit die Urkunden im Ernstfall auch gefunden werden
Die beste Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Ordner im Keller liegt. Drei Dinge gehören dazu:
- Registrieren. Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer lässt sich eintragen, dass eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung besteht und wo sie liegt. Die Betreuungsgerichte fragen dieses Register ab, bevor sie einen Betreuer bestellen – und sehen dann, dass eine Betreuung gar nicht nötig ist.
- Weitergeben. Das Original gehört zum Bevollmächtigten, nicht in Ihren Safe. Ohne die Urkunde in der Hand kann er nicht handeln.
- Hinterlegen. Eine Kopie der Patientenverfügung beim Hausarzt, eine Hinweiskarte im Portemonnaie. Im Notfall schaut niemand zuerst in Ihren Aktenschrank.
Vorsorge treffen, solange Sie entscheiden können
Gerne erstelle ich mit Ihnen eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, die auf Ihre Situation zugeschnitten ist – und die im Ernstfall auch trägt. Bestehende Urkunden prüfe ich ebenso.
Termin vereinbarenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergingen noch zur früheren Nummerierung des Betreuungsrechts; die dort aufgestellten Grundsätze gelten unverändert fort. Stand: Juli 2026.