Haften Sie als Ehepartner für die Schulden Ihres Partners?
Manche Eheleute glauben, sie hafteten zwangsläufig für die Schulden ihres Ehegatten. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Allein die Tatsache, dass man heiratet, macht Sie nicht zum Schuldner der Gläubiger Ihres Ehepartners. Das gilt sowohl im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch bei vereinbarter Gütertrennung.
Es gibt allerdings vier Ausnahmen – und die haben es in sich.
1. Der Güterstand der Gütergemeinschaft
Haben die Ehegatten im Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbart, können Gläubiger unter Umständen auf das gesamte Vermögen des anderen zugreifen. Denn anders als bei den beiden übrigen Güterständen verschmelzen hier die Vermögen der Ehepartner. Ob Sie sich darauf einlassen, sollten Sie sich sehr gut überlegen.
2. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB)
Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gedacht sind, verpflichten kraft Gesetzes auch den anderen Ehegatten. Gemeint sind Geschäfte, bei denen üblicherweise keine Rücksprache gehalten wird: der Einkauf im Supermarkt, Möbel, Kleidung, laufende Verträge des Haushalts.
Die Grenze liegt bei der Angemessenheit. Handelt es sich aus Sicht des Geschäftspartners um Luxusgegenstände, greift § 1357 BGB nicht. Und ebenso wichtig: Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Ab der Trennung verpflichtet jeder nur noch sich selbst.
3. Gemeinsam unterschriebene Verträge
Unterschreiben beide Ehegatten einen Vertrag – etwa einen Darlehens- oder Mietvertrag –, haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Stellt einer die Zahlungen ein, kann der Gläubiger den anderen in voller Höhe in Anspruch nehmen. Auch dann, wenn die Ehegatten untereinander eine hälftige Teilung vereinbart hatten.
Zwar besteht in einem solchen Fall grundsätzlich ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten. Ob er sich durchsetzen lässt, ist eine andere Frage – und meist mit Ärger und Kosten verbunden. Überlegen Sie sich deshalb genau, ob Sie gemeinsam unterschreiben.
Beim gemeinsamen Mietvertrag bleibt nach einer Trennung oft nur der Weg, den anderen auf Zustimmung zur Kündigung in Anspruch zu nehmen.
4. Die Bürgschaft (§ 765 BGB)
Wer für den Ehepartner bürgt, geht dasselbe Risiko ein: Er kann in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
Mein Tipp
Bevor Sie einen gemeinsamen Vertrag unterschreiben, lassen Sie prüfen, welches Haftungsrisiko Sie damit übernehmen. Haben Sie bereits unterschrieben und werden nun in Anspruch genommen, sollten Sie anwaltlich klären lassen, wie Sie sich von dem Vertrag lösen und intern einen Ausgleich von Ihrem Partner verlangen können.
Werden Sie für Schulden Ihres Partners in Anspruch genommen?
Gerne prüfe ich, ob die Forderung Sie überhaupt trifft – und was sich dagegen tun lässt.
Termin vereinbarenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.