Wann ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in notariellen Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen zulässig?

Juli 2026 · Rechtsanwältin Sandra Rademacher

Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Wer die höheren Anrechte erworben hat, muss einen Teil davon an den anderen abgeben. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren von Amts wegen durch – es sei denn, die Ehegatten haben ihn zuvor wirksam ausgeschlossen, sei es in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsvereinbarung. Ob ein solcher Ausschluss Bestand hat, prüft das Gericht in zwei Schritten.

Die gesetzliche Grundlage

Die Ehegatten dürfen den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen; das erlaubt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ausdrücklich. Eine solche Vereinbarung bedarf nach § 7 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Damit ist die Sache aber nicht erledigt. Denn § 8 Abs. 1 VersAusglG bestimmt: Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Erst wenn keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Der Notartermin allein garantiert also noch nicht, dass der Ausschluss im Scheidungsverfahren auch trägt.

Die Wirksamkeit wird deshalb in zwei Schritten geprüft. Während im ersten Schritt auf die Verhältnisse der (künftigen) Ehegatten im Zeitpunkt des Zustandekommens des Ehevertrages abzustellen ist, sind bei der Ausübungskontrolle, dem zweiten Schritt, die Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft maßgeblich.

Erster Schritt: die Inhaltskontrolle

Bei der Inhaltskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr – losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung zu versagen ist.

Sittenwidrigkeit ist regelmäßig nur dann ausnahmsweise gegeben, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017, XII ZB 109/16, FamRZ 2017, 884; Beschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629; Urteil vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195).

Zweiter Schritt: die Ausübungskontrolle

Bei der Ausübungskontrolle ist dagegen zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende ehevertragliche Regelung zu berufen. Im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe darf sich aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge keine einseitige unzumutbare Lastenverteilung ergeben.

Die unterschiedlichen Rechtsfolgen

An die Inhalts- und die Ausübungskontrolle schließen sich jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen an:

  • Führt die Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit, gelten die gesetzlichen Regeln – der Versorgungsausgleich wird also durchgeführt, als hätte es die Vereinbarung nicht gegeben.
  • Greift lediglich die Ausübungskontrolle ein, bleibt der Vertrag grundsätzlich wirksam; er muss dann aber vom Familiengericht im Scheidungsverfahren an die geänderten Verhältnisse angepasst werden.

Wichtig zu wissen

Der Versorgungsausgleich gehört – anders als der Zugewinnausgleich – zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Er ist als vorweggenommener Altersunterhalt besonders geschützt. Für seinen Ausschluss gilt deshalb ein deutlich strengerer Maßstab als für die Vereinbarung einer Gütertrennung. Wer einen Ehevertrag oder eine Scheidungsvereinbarung plant, sollte den Ausschluss daher sorgfältig begründen und, wo nötig, kompensieren – sonst steht er Jahre später im Scheidungsverfahren zur Disposition.

Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung geplant?

Gerne prüfe ich, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Ihrer Situation trägt – oder ob eine bestehende Vereinbarung angreifbar ist.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.