Der richtige Umgang mit Geld bei der Pflege von Angehörigen

Juli 2026 · Rechtsanwältin Sandra Rademacher

Wird ein Angehöriger gepflegt, verwaltet häufig das pflegende Kind im Rahmen einer Vorsorgevollmacht auch die Finanzen – und hebt dabei Bargeld vom Konto ab. Im Erbfall führt das regelmäßig zum Streit: Miterben werfen dem Bevollmächtigten vor, das Geld nicht für den Erblasser, sondern für sich selbst verbraucht zu haben. Dann steht plötzlich die Frage nach Auskunft und Rückzahlung im Raum.

Gefälligkeit oder Auftrag? Die entscheidende Weiche

Ob solche Ansprüche bestehen, hängt davon ab, wie das Verhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber rechtlich einzuordnen ist. Handelt es sich um eine bloße Gefälligkeit, besteht kein Auskunftsanspruch. Liegt dagegen ein Auftrag vor, muss der Bevollmächtigte Auskunft und Rechenschaft geben – und er trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Geld tatsächlich für den Vollmachtgeber verwendet wurde.

Und hier liegt die Falle: Die Rechtsprechung nimmt im Regelfall einen Auftrag an, nicht eine Gefälligkeit. Erledigt ein Familienangehöriger im Rahmen einer Vorsorgevollmacht Geldgeschäfte für einen anderen, geht die obergerichtliche Rechtsprechung von einem Auftragsverhältnis mit rechtlichen Pflichten aus. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise. Wer sich darauf verlässt, im Familienkreis handle man „nur aus Gefälligkeit", irrt – und steht später ohne Belege da.

Der Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Eine Tochter hatte ihre Mutter jahrelang gepflegt und für sie die Bankgeschäfte erledigt, bevor die Mutter ins Pflegeheim kam und dort verstarb. Alleinerbe wurde der Bruder – und er verlangte das Geld heraus.

Streitig waren € 7.100,00, die sich die Tochter zwischen Januar 2010 und November 2012 in Teilbeträgen vom Konto der Mutter hatte auszahlen lassen, teils aufgrund von der Mutter unterschriebener Schecks, teils aufgrund einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht.

Das Gericht ging die Beträge einzeln durch. Ein Großteil war über Schecks abgehoben worden, die die Mutter selbst unterschrieben und mit dem Verwendungszweck „Pflegegeld" oder „Aufwandsentschädigung" versehen hatte. Dazu kam ein handschriftlicher Vertrag über eine monatliche Aufwandsentschädigung. Damit war bewiesen: Diese Zahlungen waren die Gegenleistung für die Pflege- und Betreuungsleistungen.

Weitere Beträge waren der Mutter als Taschengeld ausgehändigt worden – bestätigt durch eine Zeugenaussage. Die restlichen Gelder hatte die Tochter für alltägliche Besorgungen der nicht mehr mobilen Mutter verwendet. Auch dafür sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine unredliche Verwendung. Der Bruder ging leer aus.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017, Az. 9 U 167/15.

Mein Rechtstipp

Die Tochter hat den Prozess gewonnen, weil sie belegen konnte, wohin das Geld geflossen ist. Genau daran scheitern die meisten.

Wenn Sie Gelder für einen Pflegebedürftigen verwalten, dokumentieren Sie jede Barabhebung und jeden Einkauf – kurz, aber lückenlos. Nur so lässt sich später nachweisen, dass Sie nichts unterschlagen haben. Und wenn Sie für die Pflege einen finanziellen Ausgleich erhalten, halten Sie das schriftlich fest, bevor die ersten Zahlungen fließen. Ein einfacher Vertrag hat in diesem Fall den entscheidenden Unterschied gemacht.

Streit um das Konto der Eltern?

Ob Sie als Bevollmächtigter in Anspruch genommen werden oder als Miterbe Auskunft verlangen – gerne prüfe ich Ihre Position.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.