Der Ehevertrag: Was sich regeln lässt – und wer wirklich einen braucht
Viele Paare, die eine Hochzeit planen, halten einen Ehevertrag für unromantisch. Aus diesem Grund wird er immer noch ungern und selten abgeschlossen. Man meint, sich im Trennungs- und Scheidungsfall auf die gesetzlichen Regelungen und auf die eigene Vernunft verlassen zu können. Doch die gesetzlichen Regelungen gehen oft an der individuellen Situation vorbei und sind für mindestens eine Seite unangemessen. Und die Vernunft weicht im Trennungsfall nicht selten der Wut und der Enttäuschung über das Eheende. Wer Streit vermeiden will, für den kann ein Ehevertrag der bessere Weg sein.
Was ist ein Ehevertrag – und was lässt sich regeln?
Ein Ehevertrag enthält umfassende gütliche Regelungen für den Fall einer Trennung und Ehescheidung. Idealerweise wird er geschlossen, bevor eine endgültige Trennung bevorsteht – dann sind faire Lösungen weitaus leichter möglich.
Grundsätzlich kann ein Ehevertrag aber zu jedem Zeitpunkt geschlossen werden: vor der Ehe, während der Ehe, nach einer bereits vollzogenen Trennung oder noch kurz vor der Scheidung. Regeln lassen sich unter anderem
- der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt,
- der Zugewinnausgleich,
- der Versorgungsausgleich,
- die elterliche Sorge und der Umgang,
- die Zuweisung der Ehewohnung und der gemeinsamen Immobilie.
Wird eine solche Vereinbarung erst anlässlich der Trennung geschlossen, spricht man von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Sache nach ist es dasselbe.
Was passiert ohne Ehevertrag?
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird dann der Zugewinnausgleich durchgeführt: Ermittelt wird das Vermögen jedes Ehegatten bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen). Wer den höheren Zuwachs erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses ausgleichen – also die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zugewinnen, nicht die Hälfte des eigenen Zugewinns.
Beim Unterhalt ist zu unterscheiden. Während der Trennung hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte regelmäßig einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung gilt dagegen der Grundsatz der Eigenverantwortung: Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist – etwa Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Ein geringerer Verdienst allein genügt nicht.
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt, sofern er nicht zuvor wirksam ausgeschlossen wurde. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag statt.
Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?
Wer keinen Ehevertrag schließt, für den gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen – und die sind auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, nicht auf Ihren. Häufig entsprechen sie dem gemeinsamen Lebensplan der Eheleute gerade nicht.
Besonders naheliegend ist ein Ehevertrag,
- wenn beide Eheleute berufstätig sind,
- wenn zwischen den Ehegatten große Vermögensunterschiede bestehen,
- bei Selbständigen und Unternehmern – damit im Scheidungsfall nicht das Unternehmen liquidiert werden muss, um dem Ehepartner die Hälfte des Firmenwertes auszuzahlen.
Ein Ehevertrag ist kein Freibrief
Auch ein notariell beurkundeter Ehevertrag hält nicht alles aus. Das Familiengericht prüft ihn in zwei Schritten – auf seinen Inhalt im Zeitpunkt des Abschlusses und auf die Ausübung im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe. Je stärker eine Regelung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto strenger fällt diese Prüfung aus. Ein Vertrag, der einseitig zulasten eines Ehegatten geht, kann Jahre später unwirksam sein oder angepasst werden. Wie diese Kontrolle abläuft, erläutere ich im Beitrag zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung?
Wollen Sie heiraten? Oder stehen Sie kurz vor der Trennung und möchten einen Rosenkrieg vermeiden? Gerne bespreche ich mit Ihnen, was sich regeln lässt.
Termin vereinbarenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.