Umgangsrecht und Wechselmodell
Umgangsverfahren sind die emotionalsten Verfahren, die ich führe. Es geht nicht um Geld, es geht um die Kinder – und genau deshalb ist mir hier eines besonders wichtig: Ehrlichkeit darüber, was rechtlich erreichbar ist und was nicht. Der erste Satz dazu steht schon im Gesetz, und er wird fast immer missverstanden.
Was § 1684 BGB wirklich sagt
Das Umgangsrecht ist kein Recht der Eltern am Kind. Es ist zuallererst das Recht des Kindes auf beide Eltern – und für die Eltern zugleich Pflicht und Recht. Der Umgang steht also nicht zur Disposition der Eltern. Und er ist auch nicht die Belohnung dafür, dass der Unterhalt pünktlich fließt – diese Verknüpfung höre ich oft, und sie ist rechtlich schlicht falsch, in beide Richtungen.
Hinzu kommt die Wohlverhaltenspflicht: Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Wer vor dem Kind schlecht über den anderen spricht, verstößt dagegen. Ich sage das meinen Mandanten in jedem Umgangsmandat gleich zu Beginn – auch wenn es unbequem ist.
Wie oft, wie lange – das Gesetz schweigt
Es gibt keine gesetzliche Regelung des Umfangs. Die verbreitete Praxis – jedes zweite Wochenende, hälftige Ferien, Feiertage im Wechsel – ist Gewohnheit, keine Norm. Das Familiengericht kann den Umfang des Umgangs regeln und seine Ausübung im Einzelnen bestimmen.
Maßstab ist immer das Kindeswohl im konkreten Einzelfall, nicht ein Schema.
Das Wechselmodell
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Februar 2017 (Az. XII ZB 601/15) entschieden: Das paritätische Wechselmodell – die etwa hälftige Betreuung durch beide Eltern – kann vom Familiengericht als Umgangsregelung angeordnet werden. Auch gegen den Willen des anderen Elternteils.
Das Gesetz kennt keine Beschränkung auf das Residenzmodell. Es orientiert sich zwar daran, schreibt es aber nicht vor.
Damit endet die gute Nachricht für viele Antragsteller allerdings.
Der Satz, an dem die meisten Anträge scheitern
Das Wechselmodell setzt nach dem Bundesgerichtshof eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Ist ihr Verhältnis erheblich konfliktbelastet, entspricht es in der Regel nicht dem Kindeswohl.
Und weiter: Dem Kindeswohl entspricht es regelmäßig nicht, ein Wechselmodell anzuordnen, um diese Voraussetzungen erst herbeizuführen.
Das Wechselmodell ist also kein Kampfinstrument. Wer es gegen den anderen erstreiten will, liefert mit dem Streit selbst häufig den Beweis, dass die Voraussetzungen fehlen.
Genau diese Einschätzung gehört für mich in die erste Beratung, nicht in die Verhandlung: Ich sage Ihnen, ob ein Antrag in Ihrer Konstellation Aussicht auf Erfolg hat – bevor Sie Zeit, Geld und Nerven investieren. Auch wenn die Antwort Nein lautet.
Das Kind ist im Umgangsverfahren grundsätzlich persönlich anzuhören. Sein Wille ist ein wesentlicher Aspekt – und er gewinnt mit dem Alter an Gewicht.
Der Gesetzgeber will die Betreuungsmodelle einschließlich des Wechselmodells künftig erstmals ausdrücklich regeln. Was das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vorsieht, habe ich gesondert zusammengefasst.
Wenn der Umgang nicht funktioniert
Ein Ausschluss des Umgangs ist die schärfste Maßnahme und nur zulässig, soweit er zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Vorher stehen mildere Mittel zur Verfügung:
- Begleiteter Umgang – der Umgang findet in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten statt, etwa des Jugendamts oder eines Trägers der Jugendhilfe.
- Umgangspflegschaft – ein Umgangspfleger organisiert und begleitet die Übergaben, wenn die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft verletzt wird.
Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, kann sie nur aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen geändert werden. Ein neuer Anlauf, weil einem das Ergebnis nicht passt, genügt nicht.
Wenn das Kind nicht will
Das ist die schwierigste Konstellation, die ich kenne – für alle Beteiligten. Der geäußerte Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, entscheidet aber nicht allein. Zu prüfen ist, ob er Ausdruck echter Ablehnung ist oder ob das Kind unter dem Einfluss eines Elternteils steht.
Dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, sage ich in dieser Lage sehr deutlich: Wer den Umgang beharrlich vereitelt, riskiert mehr, als er glaubt. Die Bereitschaft, die Bindung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, ist eines der Kriterien, an denen sich eine Sorgerechtsentscheidung ausrichtet.
Mein Rat
Umgangsverfahren dauern lange und belasten das Kind – auch dann, wenn man sie gewinnt. Eine Vereinbarung, die beide Eltern tragen, ist einer Entscheidung, die einer erstritten hat, fast immer überlegen. Sie hält, weil beide sie wollen. Darauf arbeite ich hin, wo immer es geht.
Wo eine Einigung nicht möglich ist, sollten Sie den Umgang dokumentieren: Termine, Absagen, Verspätungen, den Ton der Nachrichten. Nicht um Munition zu sammeln, sondern weil Sie sonst im Verfahren mit leeren Händen dastehen. Behauptungen ohne Beleg helfen dem Gericht nicht.
Und stellen Sie keinen Antrag auf das Wechselmodell, solange Sie mit dem anderen Elternteil nicht einmal einen Kindergeburtstag organisieren können. Das Gericht erkennt es, und der Antrag schadet dann mehr, als er nützt.
Streit um den Umgang mit Ihrem Kind?
Gerne prüfe ich, welche Regelung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat – und ob der Weg zum Gericht überhaupt der richtige ist. Gerade wenn es um Ihre Kinder geht, gilt: Ihr Vertrauen ist meine Aufgabe.
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