Wann bekommt man Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung?
Wer sich scheiden lassen will, muss vor den Kosten nicht zurückschrecken – die Aussichten auf Verfahrenskostenhilfe sind im Scheidungsverfahren recht gut. Als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet man die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten durch den Staat, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen. In Familiensachen heißt sie seit Inkrafttreten des FamFG im Jahr 2009 so; außerhalb des Familienrechts spricht man weiterhin von Prozesskostenhilfe. Der Sache nach ist es dasselbe.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
1. Keine Rechtsschutzversicherung, die einspringt
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte zunächst prüfen lassen, ob sie die Kosten eines Scheidungsverfahrens überhaupt übernimmt – das ist eher selten der Fall. Wenn sie zahlt, ist Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.
2. Erfolgsaussicht: Liegen die Voraussetzungen der Scheidung vor?
Verfahrenskostenhilfe wird nur gewährt, wenn der beabsichtigte Scheidungsantrag Aussicht auf Erfolg hat. Maßgeblich ist die Trennungszeit:
- Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere ihr zustimmt. Nach Gründen oder gar Schuld wird dann nicht mehr gefragt.
- Zwischen einem und drei Jahren Trennung muss, wenn ein Ehegatte der Scheidung widerspricht, das Scheitern der Ehe positiv nachgewiesen werden: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und ihre Wiederherstellung ist nicht zu erwarten.
- Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch gegen den Widerspruch des anderen geschieden.
- Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur ausnahmsweise möglich – bei einer unzumutbaren Härte.
3. Bedürftigkeit: das einzusetzende Einkommen
Maßgeblich ist das sogenannte einzusetzende Einkommen des Antragstellers – nicht das des Antragsgegners. Es wird ermittelt aus den monatlichen Einkünften abzüglich der monatlichen Zahlungsverpflichtungen und diverser Freibeträge. Diese Freibeträge werden vom Bundesministerium der Justiz regelmäßig fortgeschrieben; maßgeblich sind die Beträge, die im Zeitpunkt der Bewilligung gelten.
Aus dem einzusetzenden Einkommen ergibt sich, ob und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind:
- Die Monatsrate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens.
- Liegt die so errechnete Rate unter € 10,00, werden gar keine Raten festgesetzt – die Verfahrenskostenhilfe wird dann ohne Rückzahlungspflicht gewährt. Praktisch heißt das: Bei einem einzusetzenden Einkommen unter € 20,00 monatlich bleibt es ratenfrei.
- Andernfalls wird die Verfahrenskostenhilfe als zinsloses Darlehen geleistet. Die Kosten werden zunächst vollständig übernommen, sind aber in Raten zurückzuzahlen – höchstens in 48 Monatsraten, unabhängig von der Zahl der Rechtszüge.
Mein Tipp
Die Berechnung ist kleinteilig, und gerade bei den absetzbaren Belastungen wird viel verschenkt: Wohnkosten, Fahrtkosten zur Arbeit, Kredite, Unterhaltszahlungen. Wer den Antrag sorgfältig ausfüllt, steht am Ende häufig ratenfrei da, während ein flüchtig ausgefülltes Formular zu einer Ratenzahlung über vier Jahre führt.
Reicht Ihr Einkommen für Verfahrenskostenhilfe?
Gerne rechne ich das mit Ihnen durch, bevor der Antrag gestellt wird.
Termin vereinbarenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.