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Ehevertrag & Scheidungsvereinbarung in München


Ein Ehevertrag schafft klare Verhältnisse – vor der Heirat ebenso wie in der Ehe oder anlässlich einer Trennung. Ich gestalte für Sie faire und rechtssichere Vereinbarungen, die zu Ihrer Lebenssituation passen.

Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist

Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensbeweis, sondern eine vorausschauende Regelung. Gerade bei Unternehmerinnen und Unternehmern, bei erheblichem Vermögen auf einer Seite, bei Immobilien, bei Ehen mit Auslandsbezug oder wenn ein Partner die Kinderbetreuung übernimmt, lohnt es sich, den gesetzlichen Güterstand und die Scheidungsfolgen an die eigene Situation anzupassen.

Regeln lassen sich insbesondere der Güterstand (etwa eine modifizierte Zugewinngemeinschaft), der Versorgungsausgleich, ein möglicher nachehelicher Unterhalt sowie der Umgang mit Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Ich erläutere Ihnen jede Gestaltungsmöglichkeit verständlich und zeige auf, welche Folgen sie im Ernstfall hat.

Die Scheidungsvereinbarung

Steht eine Trennung bereits fest, halten die Eheleute in einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Folgen verbindlich und für beide Seiten fair fest – etwa zu Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Hausrat sowie, wenn Kinder vorhanden sind, zu Sorge und Umgang. Das schafft Klarheit, vermeidet spätere Auseinandersetzungen und lässt die Scheidung deutlich ruhiger verlaufen.

Bestimmte Regelungen – etwa zum Versorgungsausgleich, zu nachehelichem Unterhalt oder zur Vermögensauseinandersetzung – bedürfen der notariellen Beurkundung. Ich entwerfe die Vereinbarung passgenau, erläutere Ihnen jede Folge und begleite Sie bis zum Notartermin.

Was ein Ehevertrag regeln kann

Regelbar sind vor allem der Güterstand, der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt. Beim Güterstand lässt sich die gesetzliche Zugewinngemeinschaft modifizieren – etwa durch Herausnahme eines Unternehmens oder einer Immobilie aus dem Zugewinn – oder durch Gütertrennung ersetzen. Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen oder angepasst und der nacheheliche Unterhalt der Höhe und Dauer nach geregelt werden.

Solche Vereinbarungen unterliegen einer richterlichen Inhaltskontrolle: Ein Ehevertrag darf keinen Ehegatten einseitig unangemessen benachteiligen. Ich gestalte die Regelungen deshalb ausgewogen und halte die Hintergründe fest, damit der Vertrag im Ernstfall Bestand hat. Besteht ein Bezug zu mehreren Rechtsordnungen – etwa bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz im Ausland – prüfe ich zusätzlich das anwendbare Recht.

Ehe- und Scheidungsverträge sind stets Einzelfallgestaltungen. Feste Gebühren oder ein Stundenhonorar bespreche ich transparent vorab, sobald der Umfang absehbar ist.

Häufige Fragen

Gut zu wissen


Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?

Ja. Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Ich entwerfe die Vereinbarung, erläutere Ihnen den Inhalt und begleite Sie zum Notartermin.

Kann ein Ehevertrag auch während der Ehe geschlossen werden?

Ja. Ein Ehevertrag kann vor der Heirat, während der Ehe und auch anlässlich einer Trennung geschlossen werden. Gerade bei veränderten Lebensumständen ist eine Anpassung häufig sinnvoll.

Kann ein Ehevertrag unwirksam sein?

Ein Ehevertrag darf einen Ehegatten nicht einseitig unangemessen benachteiligen, sonst kann er ganz oder teilweise unwirksam sein. Ich achte auf eine ausgewogene, rechtssichere Gestaltung, die einer Prüfung standhält.

Was bedeutet Gütertrennung?

Bei Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt – die Vermögen bleiben vollständig getrennt. Das kann sinnvoll sein, führt aber nicht immer zu ausgewogenen Ergebnissen. Häufig ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die bessere Lösung; ich bespreche mit Ihnen, was zu Ihrer Situation passt.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja, der Versorgungsausgleich kann durch notariellen Vertrag ausgeschlossen oder angepasst werden. Auch das unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Ich prüfe, ob ein Ausschluss in Ihrem Fall wirksam und sinnvoll ist.

Was kostet eine Erstberatung?

Die anwaltliche Erstberatung rechne ich mit der gesetzlichen Gebühr von € 190,00 netto ab. Beauftragen Sie mich darüber hinaus, wird diese Gebühr vollständig auf die weitere Tätigkeit angerechnet.

Ist eine Beratung auch per Video oder Telefon möglich?

Ja. Auf Wunsch berate ich Sie auch per Video oder Telefon – unkompliziert, ortsunabhängig und vertraulich.

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Rechtsanwältin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

USt-IdNr.: DE312910617

Berufsrechtliche Regelungen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

Diese Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de eingesehen werden.

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Stand: Juli 2026

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