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Unterhalt in München


Ob Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt oder Kindesunterhalt – ich berechne Ihre Ansprüche, mache sie geltend und setze sie durch. Ebenso vertrete ich Sie, wenn Unterhalt von Ihnen gefordert wird.

Die Arten des Unterhalts

Im Familienrecht wird zwischen mehreren Unterhaltsformen unterschieden: dem Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung, dem nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie dem Kindesunterhalt für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch volljährige Kinder.

Die Höhe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Seiten und – beim Kindesunterhalt – nach der Düsseldorfer Tabelle. Ich prüfe das bereinigte Nettoeinkommen, berücksichtige Abzugsposten und erstelle eine nachvollziehbare Berechnung Ihres Anspruchs.

Selbstbehalt, Auskunft und Mangelfall

Wer Unterhalt zahlt, muss leistungsfähig sein: Ein sogenannter Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleibt der zahlenden Person in jedem Fall. Seine Höhe richtet sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle und danach, ob es um Kindes- oder Ehegattenunterhalt geht. Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, entscheidet die gesetzliche Rangfolge, wer vorrangig bedient wird – der sogenannte Mangelfall.

Für eine belastbare Berechnung besteht ein gegenseitiger Auskunftsanspruch über Einkommen und Vermögen. Ich mache diese Auskunft für Sie geltend oder wehre unberechtigte Forderungen ab und sorge dafür, dass alle relevanten Positionen – etwa berufsbedingte Aufwendungen, Kredite oder weitere Unterhaltspflichten – zutreffend berücksichtigt werden.

Häufige Fragen

Gut zu wissen


Ab wann muss Unterhalt gezahlt werden?

Unterhalt wird in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem er geltend gemacht wird. Deshalb ist es wichtig, Ansprüche frühzeitig geltend zu machen und zu sichern.

Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet?

Maßgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Beteiligten. Beim Kindesunterhalt bildet die Düsseldorfer Tabelle die Grundlage. Ich erstelle eine nachvollziehbare Berechnung Ihres konkreten Anspruchs.

Kann ein einmal festgelegter Unterhalt geändert werden?

Ja. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich – etwa durch verändertes Einkommen, Arbeitslosigkeit oder eine neue Partnerschaft – kann der Unterhalt angepasst werden. Ich prüfe, ob eine Abänderung in Betracht kommt.

Was ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der der unterhaltspflichtigen Person für den eigenen Bedarf verbleibt. Seine Höhe hängt von der Art des Unterhalts ab und wird regelmäßig angepasst. Ich berücksichtige den jeweils aktuellen Wert in Ihrer Berechnung.

Habe ich Anspruch auf Auskunft über das Einkommen?

Ja. Für die Berechnung des Unterhalts besteht ein gegenseitiger Auskunftsanspruch über Einkommen und Vermögen. Wird die Auskunft verweigert, lässt sie sich notfalls gerichtlich durchsetzen.

Was kostet eine Erstberatung?

Die anwaltliche Erstberatung rechne ich mit der gesetzlichen Gebühr von € 190,00 netto ab. Beauftragen Sie mich darüber hinaus, wird diese Gebühr vollständig auf die weitere Tätigkeit angerechnet.

Ist eine Beratung auch per Video oder Telefon möglich?

Ja. Auf Wunsch berate ich Sie auch per Video oder Telefon – unkompliziert, ortsunabhängig und vertraulich.

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Rechtsanwältin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

USt-IdNr.: DE312910617

Berufsrechtliche Regelungen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

Diese Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de eingesehen werden.

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Stand: Juli 2026

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