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Ob Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt oder Kindesunterhalt – ich berechne Ihre Ansprüche, mache sie geltend und setze sie durch. Ebenso vertrete ich Sie, wenn Unterhalt von Ihnen gefordert wird.
Im Familienrecht wird zwischen mehreren Unterhaltsformen unterschieden: dem Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung, dem nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie dem Kindesunterhalt für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch volljährige Kinder.
Die Höhe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Seiten und – beim Kindesunterhalt – nach der Düsseldorfer Tabelle. Ich prüfe das bereinigte Nettoeinkommen, berücksichtige Abzugsposten und erstelle eine nachvollziehbare Berechnung Ihres Anspruchs.
Wer Unterhalt zahlt, muss leistungsfähig sein: Ein sogenannter Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleibt der zahlenden Person in jedem Fall. Seine Höhe richtet sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle und danach, ob es um Kindes- oder Ehegattenunterhalt geht. Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, entscheidet die gesetzliche Rangfolge, wer vorrangig bedient wird – der sogenannte Mangelfall.
Für eine belastbare Berechnung besteht ein gegenseitiger Auskunftsanspruch über Einkommen und Vermögen. Ich mache diese Auskunft für Sie geltend oder wehre unberechtigte Forderungen ab und sorge dafür, dass alle relevanten Positionen – etwa berufsbedingte Aufwendungen, Kredite oder weitere Unterhaltspflichten – zutreffend berücksichtigt werden.
Häufige Fragen
Unterhalt wird in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem er geltend gemacht wird. Deshalb ist es wichtig, Ansprüche frühzeitig geltend zu machen und zu sichern.
Maßgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Beteiligten. Beim Kindesunterhalt bildet die Düsseldorfer Tabelle die Grundlage. Ich erstelle eine nachvollziehbare Berechnung Ihres konkreten Anspruchs.
Ja. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich – etwa durch verändertes Einkommen, Arbeitslosigkeit oder eine neue Partnerschaft – kann der Unterhalt angepasst werden. Ich prüfe, ob eine Abänderung in Betracht kommt.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der der unterhaltspflichtigen Person für den eigenen Bedarf verbleibt. Seine Höhe hängt von der Art des Unterhalts ab und wird regelmäßig angepasst. Ich berücksichtige den jeweils aktuellen Wert in Ihrer Berechnung.
Ja. Für die Berechnung des Unterhalts besteht ein gegenseitiger Auskunftsanspruch über Einkommen und Vermögen. Wird die Auskunft verweigert, lässt sie sich notfalls gerichtlich durchsetzen.
Die anwaltliche Erstberatung rechne ich mit der gesetzlichen Gebühr von € 190,00 netto ab. Beauftragen Sie mich darüber hinaus, wird diese Gebühr vollständig auf die weitere Tätigkeit angerechnet.
Ja. Auf Wunsch berate ich Sie auch per Video oder Telefon – unkompliziert, ortsunabhängig und vertraulich.
Vereinbaren Sie ein persönliches Erstgespräch – ich nehme mir Zeit für Ihre Situation und Ihre Fragen.
Kontakt
Wenn Sie ein familienrechtliches Anliegen klären möchten, vereinbaren Sie gern ein persönliches Erstgespräch. Ich nehme mir Zeit für Ihre Situation – in meiner Kanzlei im Arnulfpark, telefonisch oder per Video.
Rechtsanwältin Sandra Rademacher
Erika-Mann-Straße 11
80636 München
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Telefax: +49 89 200021965
E-Mail: kontakt@kanzlei-rademacher.info
Rechtsanwaltskammer München
Rechtsanwältin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
USt-IdNr.: DE312910617
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Diese Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de eingesehen werden.
Rechtsanwältin Sandra Rademacher, Erika-Mann-Straße 11, 80636 München
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Stand: Juli 2026
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