Die einvernehmliche Scheidung – und der Mythos vom gemeinsamen Anwalt
Eine Scheidung muss kein Rosenkrieg sein. Wenn beide Ehegatten sich einig sind, lässt sie sich schnell, günstig und ohne Streit vor Gericht abwickeln. Der Begriff „einvernehmliche Scheidung" steht allerdings so nicht im Gesetz – und um ihn ranken sich hartnäckige Irrtümer. Der teuerste davon ist der vom „gemeinsamen Anwalt".
Was „einvernehmlich" rechtlich bedeutet
Das Gesetz kennt nur eine Voraussetzung: Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere ihr zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nach Gründen oder gar nach Schuld fragt das Gericht dann nicht mehr.
Praktisch heißt das: Ein Ehegatte reicht den Scheidungsantrag ein, der andere stimmt zu. Mehr braucht es für die Scheidung selbst nicht. Vom Trennungsjahr entbindet die Einigkeit allerdings nicht – wer es nicht abwarten kann, braucht eine unzumutbare Härte.
Der Mythos vom gemeinsamen Anwalt
Immer wieder höre ich: „Wir nehmen uns einen gemeinsamen Anwalt." Das gibt es nicht. Ein Rechtsanwalt darf nicht beide Ehegatten vertreten – das verbietet § 3 BORA, weil die Interessen widerstreiten können, auch bei bestem Einvernehmen. Wer meinen Mandanten besserstellt, stellt den anderen schlechter; beides zugleich geht nicht.
Richtig ist etwas anderes, und es führt zum selben Ergebnis: Für eine Scheidung genügt ein Anwalt. Vor dem Familiengericht besteht zwar Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Für die bloße Zustimmung zur Scheidung braucht der andere Ehegatte jedoch keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Er erscheint zum Termin, stimmt zu – fertig.
Was der Ehegatte ohne Anwalt nicht kann
Wer nicht anwaltlich vertreten ist, kann nur zustimmen. Er kann keine eigenen Anträge stellen, keine Folgesachen anhängig machen, keine Rechtsmittel einlegen – und er hat niemanden, der für ihn rechnet. Wird im Termin über den Versorgungsausgleich entschieden und die Zahlen stimmen nicht, kann er nichts dagegen unternehmen.
Das ist der Preis für die Ersparnis, und er kann hoch sein. Bei überschaubaren Verhältnissen ist der Verzicht vertretbar. Wo Immobilien, Betriebsvermögen oder große Rentenanwartschaften im Spiel sind, würde ich ihn nicht empfehlen – auch nicht dem Ehegatten der Gegenseite.
Der Ablauf
- Trennungsjahr. Es beginnt mit der Trennung, nicht mit dem Auszug. Getrennt leben lässt sich auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung – solange keine gemeinsame Haushaltsführung mehr besteht.
- Scheidungsantrag. Ich reiche ihn beim Familiengericht ein, in München beim Amtsgericht München.
- Zustellung. Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu, üblicherweise ein bis drei Wochen später. Mit der Zustellung ist auch der Stichtag für das Endvermögen im Zugewinnausgleich gesetzt.
- Versorgungsausgleich. Beide Ehegatten füllen Fragebögen aus, das Gericht holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Das ist regelmäßig der Teil, der die meiste Zeit kostet.
- Termin. Er dauert bei Einigkeit oft nur wenige Minuten. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen.
- Beschluss und Rechtskraft. Verzichten beide auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.
Von der Einreichung bis zum Beschluss vergehen in München erfahrungsgemäß mehrere Monate – der Versorgungsausgleich bestimmt das Tempo, nicht das Gericht.
Was Sie vorher regeln sollten
Einvernehmlich heißt nicht: ungeregelt. Der Scheidungsbeschluss selbst sagt nichts über Zugewinn, Unterhalt, Ehewohnung oder Hausrat. Wer glaubt, sich später zu einigen, streitet später.
Sinnvoll ist deshalb eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der Sie alles regeln, was Ihnen wichtig ist. Sie lässt sich auch noch während des laufenden Verfahrens schließen. Ob der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann, hängt allerdings von einer gerichtlichen Kontrolle ab – und die fällt strenger aus, als viele denken.
Die Kosten
Bei Scheidungen rechne ich nach den gesetzlichen Gebühren ab. Sie richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich im Wesentlichen aus dem Einkommen beider Ehegatten und den Versorgungsanwartschaften ergibt. Weil nur ein Anwalt tätig wird, sparen Sie im einvernehmlichen Verfahren rund die Hälfte der Anwaltskosten. Näheres dazu im Beitrag zu den Scheidungskosten.
Reichen die eigenen Mittel nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Die Aussichten sind im Scheidungsverfahren gut.
Einvernehmlich scheiden lassen?
Gerne bespreche ich mit Ihnen, was in Ihrem Fall geregelt werden sollte – und was Sie sich sparen können.
Termin vereinbarenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.